Betzinger Sängerschaft 1837 e.V.

 

 

 

 

 

 

 

Vereinssatzung

 

 

 

(in der Fassung vom 20.02.2017 )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.         Name, Zusammensetzung

 

            Sitz und Zweck des Vereins

 

 

 

§ 1      Die Betzinger Sängerschaft 1837 e.V. ist ein Verein aus Männer-, Frauen- und Gemischtem Chor              Soweit der Verein dies festlegt, werden auch Kinder- und  Jugendchöre gebildet.

 

 

 

§ 2      Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen-Betzingen. Er ist im Vereinsregister des                                          Amtsgerichts Reutlingen unter der Nr. 133 eingetragen.

 

 

 

§ 3      Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesanges.

 

 

 

§ 4      Der Verein erklärt sich bereit, jugendpflegerisch tätig zu sein. Er verpflichtet sich, dass der Jugend-            betreuer/Jugendbetreuerin in den Vereinsausschuss bzw. -beirat  mit Sitz und Stimme aufgenom-              men wird.

 

            Für Kinder- und Jugendchöre gilt die jeweils gültige Jugendordnung des Chorverbandes.

 

 

 

§ 4a    Der/die Kinderchorbetreuer/in wird alle zwei Jahre durch die Eltern der aktiven Kinder des                      Kinderchores gewählt.

 

 

 

§ 5      Der Verein ist in konfessioneller und politischer Art nicht gebunden und wird hier keine                          Aktivitäten entwickeln.

 

 

 

§ 6      Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes e.V. Stuttgart und dessen Chorverband              Ludwig Uhland.

 

 

 

§ 7      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts               „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

            Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des              Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten                keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch                unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

2.         Gliederung des Vereins

 

 

 

§ 8      Der Verein hat singende (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder. Der Verein hat  folgende                      Chöre:

 

-        Männerchor

 

-        Frauenchor

 

-        Gemischter Chor

 

            Weiter können folgende Chöre gebildet werden:

 

-        Kinderchor

 

-        Jugendchor

 

            Die einzelnen Chöre sind nicht selbständig und haben nur den Zweck, das Liedgut und die               musikalischen Aufgaben  entsprechend dem gemeinsamen Ziel, den Zuhörern darzubieten.

 

 

 

 

 

3.         Mitgliedschaft

 

 

 

§ 9       Erwerb der Mitgliedschaft

 

            Mitglied des Vereins kann werden, wer einen schriftlichen Aufnahme-Antrag an den richtet und               dessen Antrag vom Vorstand angenommen wird. In Zweifelsfällen  entscheidet der Ausschuss.

 

 

 

§ 9a    Singt ein Kind im Kinderchor, muss innerhalb von vier Wochen ein Elternteil die Mitgliedschaft im              Verein beantragen.

 

 

 

§ 10    Sonstige Mitgliedschaften

 

           Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über  die Aufnahme              entscheidet der Ausschuss.

 

 

 

§ 11    Ehrenmitglieder

 

           Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um den Verein und den Chorgesang  verdient gemacht               haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über eine Ernennung entscheidet            der Ausschuss. Mitglieder, die über 40 Jahre dem  Verein angehören, erhalten die Ehrenmitglied-                schaft des Vereins.

 

 

 

§ 12    Verlust der Mitgliedschaft

 

           Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des                            Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung muss schriftlich            dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft  endet durch Tod des Vereinsmitgliedes.

 

           Ein Mitglied, das seinen Vereinspflichten nicht nachkommt, den Verein schädigt, oder das Ansehen            des Vereins schädigt, kann ausgeschlossen werden. Über den  Ausschluss entscheidet der                         Ausschuss. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene  Einspruch erheben. Der Ausschuss                   entscheidet dann nach Anhörung des  Betroffenen. Ausscheidene Mitglieder haben keinen             

           Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

 

 

4.        Recht und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

§ 13    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in der üblichen Weise  zu benutzen.              Die Mitglieder sind berechtigt, an Feiern und Aufführungen des  Vereins teilzunehmen. An den                    Vorstand, den Ausschuss und die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge und Fragen             stellen.

 

 

 

§ 14    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aktivitäten des Vereins tatkräftig zu  fördern. Die              gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses  oder der Vereinsleitung sind              zu unterstützen und zu befolgen.

 

 

 

§ 15    Die Mitglieder sorgen dafür, dass die Mitgliedsbeiträge und sonstige von der  Mitgliederver-                        sammlung beschlossene Umlagen rechtzeitig entrichtet werden.

 

 

 

§ 16    Singende Mitglieder verpflichten sich, Übungsstunden des Chores und musikalische                          Aufführungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Bei Verhinderung ist im  Interesse einer              guten Gemeinschaft eine Entschuldigung über den Stimmführer  vorzunehmen.

 

 

 

 

 

5.        Vereinsverwaltung

 

           Organe des Vereins

 

 

 

§ 17    Die Organe des Vereins sind:

 

1.    die Mitgliederversammlung

 

2.    der Ausschuss

 

3.    der Chorleiter

 

4.    die sonstigen Vereinsämter

 

 

 

§ 18    Mitgliederversammlung

 

            Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

1.    Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und des Chorleiters und der Kinderchorbetreuerin/Kinderchorbetreuer

 

2.    Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Aufstellung des Jahreshaushaltsplanes

 

3.    Entlastung des Vorstandes

 

4.    Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen

 

5.    Wahl der Vorstandsmitglieder

 

6.    Wahl der Ausschussmitglieder

 

7.    Wahl der Kassenprüfer

 

8.    Festlegung und Änderung der Satzung

 

9.    Festlegung des Haushaltsansatzes

 

10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

 

§ 19    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche                           Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Ausschuss bzw. vom Vorstand  einberufen                    werden.               

 

 

 

§ 20    Der Vorstandsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch Mitteilung in einem  Einladungs-             schreiben an die Mitglieder und durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Reutlinger General-            anzeiger“ ein. Die Ankündigung muss mindestens  eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit              Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

 

 

§ 21    Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der  Mitgliederversammlung beim                Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden. Anträge  sind schriftlich und mit Begründung                             einzureichen. Rechtzeitig eingegangene Anträge müssen in der Mitgliederversammlung beraten            werden.

 

 

 

§ 22    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder  gefasst. Die              Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände der Tagesordnung  und rechtzeitig  ein-             gegangene Anträge Beschlüsse fassen.

 

 

 

§ 23    Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der  Vorsitzende des Vorstandes. Jedes                              anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

 

 

§ 24    Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses mit einfacher            Mehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Abstimmung  geheim durchgeführt. Sind zwei Wahl-             vorschläge vorhanden, ist die Abstimmung  geheim durchzuführen. Die Mitgliederversammlung              wählt einen Wahlausschuss von drei Personen aus ihrer Mitte.

 

           Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Tritt erneut   Stimmengleichheit auf,            dann entscheidet das Los.

 

 

 

§ 25    Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses für zwei              Jahre. Für die jährliche Überprüfung der Kassen des Vereins  wählt die Mitgliederversammlung zwei            Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem  Vorstand noch dem Ausschuss angehören.

 

 

 

§ 26    Ausschuss des Vereins

 

            Der Ausschuss des Vereins besteht aus:

 

-        Ehrenvorsitzende/r

 

-        Vorsitzende/r

 

-        zwei stellvertretende Vorsitzende

 

-        Kassenverwalter/in

 

-        Schriftführer/in

 

-        Chorleiter/in

 

-        Frauenchorvorständin

 

-        Männerchorvorstand

 

-        können auch durch die stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt werden

 

-        Kinderchorbetreuer / Kinderchorbetreuerin

 

-        Stellvertreter Kassenverwalter/in

 

-        Notenwart/in

 

-        Pressesprecher/in

 

 

 

            Falls der/die Vizechorleiter/in Mitglied des Vereins ist, erhält er/sie Stimmrecht im  Ausschuss des               Vereins. Der Vorsitzende des Vorstandes übernimmt den Vorsitz im  Ausschuss.

 

 

 

§ 27    Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

 

1.    Beratung und Überwachung der Tätigkeiten des Vorstandes und der Vereinsaktivitäten.

 

2.    Beschlüsse über finanzielle Ausgaben des Vereins, die die Zuständigkeitsgrenzen des Vorstandes übersteigen.

 

3.    Bestellung und Entlassung des Chorleiters nach Anhörung der Chormitglieder.

 

4.    Festlegung der Aktivitäten des Vereins, soweit sie in der Mitgliederversammlung nicht festzulegen sind bzw. festgelegt werden.

 

5.    Festlegung der Eintrittspreise bei Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins und Geschenke bei Ehrungen.

 

6.    Festlegung der Geschäftsordnung des Vereins.

 

7.    Festlegung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.

 

8.    Festlegung der Wertgrenzen für Geschenke bei Ehrungen.

 

 

 

§ 28    Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der  Ausschuss ist              beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Über jede Ausschusssitzung              ist Protokoll zu führen. Die Ausschusssitzung ist nicht öffentlich. Der Ausschuss kann andere              Mitglieder bei Beratungen hinzuziehen.

 

 

 

 

 

 

§ 29    Vorstand

 

            Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

1.    Vorsitzende/r

 

2.    zwei stellvertretende Vorsitzende

 

3.    Kassenverwalter/in

 

4.    Schriftführer/in

 

5.    Frauenchorvorständin

 

6.    Männerchorvorstand

 

7.    Kinderchorbetreuer / Kinderchorbetreuerin

 

 

 

§ 30    Der Vorstandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26              BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 31    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der  Beschlüsse der              Mitgliederversammlung und des Ausschusses.

 

 

 

§ 32    Der Vorsitzende des Vorstandes muss eine Ausschusssitzung einberufen, wenn mindestens fünf              Mitglieder des Ausschusses dies für erforderlich halten. Im Übrigen  sind mindestens vier  Aus-            schusssitzungen pro Jahr abzuhalten.

 

 

 

§ 33    Schriftführung

 

            Über alle Sitzungen des Ausschusses und über die Mitgliederversammlungen sind  vom  Schrift-             führer Protokolle anzufertigen. Dem Schriftführer obliegt es, Einladungen für Konzerte und               Rundschreiben anzufertigen und zu verschicken. Der Schriftführer  verständigt bei Ehrungen den               Schwäbischen Chorverband und die Stadt  Reutlingen. Er besorgt Urkunden, Sängerringe und               sonstige Auszeichnungen. Dem  Schriftführer obliegt es, eine geeignete Dokumentation des               Vereinsgeschehens  vorzunehmen.

 

 

 

§ 34    Kassenführung

 

            Der Kassenverwalter hat dafür zu sorgen, dass alle Kassengeschäfte mit Sorgfalt  geführt und                gebucht werden. Er ist verpflichtet, jedes Jahr eine Jahresabrechnung  aufzustellen, die der               Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Die Kassenführung wird  von den Kassenprüfern geprüft.

 

 

 

6.         Ehrungen

 

            Ehrenvorsitzender

 

            Die Mitgliederversammlung kann in einfacher Mehrheit einen verdienten Vorsitzenden zum                Ehrenvorsitzenden ernennen.

 

 

 

§ 35    Fleißige Singstundenbesucher

 

            Die fleißigen Singstundenbesucher werden jährlich bei der Mitgliederversammlung  geehrt. Geehrt             werden:

 

1.    Sängerinnen und Sänger, die nie in den offiziellen Proben oder bei den chorischen Veranstaltungen gefehlt haben.

 

2.    Sängerinnen und Sänger, die einmal gefehlt haben.

 

3.    Sängerinnen und Sänger, die zweimal gefehlt haben.

 

 

 

§ 36    Ehrenmitglieder

 

           Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, werden zu Ehrenmitgliedern  ernannt.

 

 

 

§ 37    Sonstige Ehrungen

 

           Sängerbrief

 

           Sängerinnen und Sänger, die 15 Jahre aktiv im Chor mitgewirkt haben, erhalten einen Sängerbrief.

 

           Sängerring

 

           Sängerinnen und Sänger, die 20 Jahre aktiv im Chor mitgewirkt haben, erhalten einen Sängerring              oder eine andere Ehrung.

 

           Ehrensängerinnen und Ehrensänger

 

           Sängerinnen und Sänger, die 30 Jahre im Chor mitgewirkt haben, erhalten die Ehrenmitgliedschaft.

 

 

 

§ 38    Ehrenmitglieder

 

           Der Ausschuss kann Einzelpersonen, die sich um den Verein oder das deutsche  Liedgut und              Brauchtum verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins  ernennen.

 

 

 

§ 39    Auftritte des Vereinschores bei besonderen Anlässen

 

           Der Ausschuss kann festlegen, bei welchen Anlässen der Vereinschor zu Ehren des  Mitglieds              oder eines Gönners singt. z.B. Beerdigungen, Geburtstage, Jubiläen.

 

 

 

7.        Bei Fahrgemeinschaften zur Probe und Auftritten

 

§ 40    Die Eltern haften eigenständig für ihre Kinder. Der Verein haftet im Zuge seiner  Versicherung beim            Schwäbischen Chorverband nur für chorische Veranstaltungen und bei anderen Veranstaltungen              für Personenschäden.

 

 

 

8.         Geschäftsjahr

 

§ 41    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

9.         Satzungsänderung

 

§ 42    Für Beschlüsse über die Abänderung der Satzung und des Vereinszweckes sind ¾  der Stimmen              der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

 

 

10.      Auflösung des Vereins

 

§ 43    Die Auflösung des Vereins bedarf die Beschlussfassung des Ausschusses und der  Mitglieder-               versammlung. Sowohl im Ausschuss als auch in der Mitgliederversammlung müssen ¾ der                         anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei der   Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe-             günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reutlingen, die es unmittelbar und            ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

11.      Inkrafttreten

 

§ 44    Die Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 14. März 2016  sowie mit der Ergänzung            zu § 7 am 20. Februar 2017 beschlossen.

 

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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